Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bestellungen bzw. Lieferungen oder Erbringung journalistischer/publizistischer Mitarbeit
Vorbemerkung
Beim Projekt "Was bleiben soll" handelt es sich nicht wie in der Vorlage des DJV um klassische Print- oder Online-Beiträge, wie sie in üblichen Weise publiziert werden, sondern zum einen um ein Blog von Gunnar Petrich sowie zum anderen um individuelle journalistische Produkte, deren jeweiliges Format vertraglich vereinbart wird und die nicht in irgendeiner Weise per Print oder im Internet veröffentlich werden dürfen. Der Einsatz von KI ist nicht geplant, kann aber vertraglich vereinbart oder ausgeschlossen werden. Falls erwünscht, muss es vertraglich vereinbart werden.
Weitere Detailfragen im Vertrag
1. Angebot
1. Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zur Erstveröffentlichung oder zur Zweitveröffentlichung angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zur Zweitveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträge, die im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) angeboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung der frei journalistisch tätigen Person über den Beitrag in Deutschland für einen zu vereinbarenden, in der Regel höchstens drei Monate ab Erscheinung dauernden Zeitraum seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus. Im Zweifel gilt das Alleinveröffentlichungsrecht für das Doppelte des Zeitraums, in dem die jeweilige Publikation jeweils erscheint (beispielsweise Monatszeitschrift: 2 Monate).
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Auftraggeber Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. Die frei journalistisch tätige Person darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten. Verbreitungsgebiet bei Internetpublikationen im Sinne dieser Regelungen ist nicht das gesamte Internet, sondern nur der übliche und den Umständen nach zu erwartende Nutzendenkreis (z.B. ein Angebot eines Beitrags in deutscher Sprache für ein Onlinemagazin, das erkennbar schwerpunktmäßig Nutzende in Deutschland hat, schließt nicht die zeitgleiche Verbreitung in einem thailändischen Internetportal aus, selbst wenn es auf Deutsch erscheint). Hiervon abweichende Regelungen sind explizit zu vereinbaren.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Auftraggeber mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Die frei journalistisch tätige Person kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Auftraggeber zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
1.6 Der Auftraggeber erhält nach den üblichen Forderungen oder Geschäftsbedingungen der frei journalistisch tätigen Person stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.7 Das Angebot erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur für eine Fassung in deutscher Sprache. Soweit eine Einräumung für die Nutzung im Internet erfolgt, ist im Zweifel nur die Nutzung auf einer Seite eingeräumt, die sich im Wesentlichen an ein in Deutschland befindliches Publikum richtet. Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nutzungsrecht eingeräumt wird, werden explizit bei Angebot/Beauftragung/Annahme bezeichnet; im Zweifel sind die vereinbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu ermitteln. Die Nutzung auf deutschsprachigen Internetseiten, die sich im Wesentlichen an ein Publikum in Österreich (at-Domain etc.), der Schweiz (ch-Domain etc.) oder anderen Ländern richten, ist nur nach expliziter Vereinbarung gestattet. Eine Nutzung in Internet-Angeboten in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder gleichen Domainnamen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
1.8 Eine zusätzliche Nutzung der Beiträge in Social-Media-Diensten (Facebook, Twitter, Instagram u.a.) ist nicht stillschweigend gestattet, das gilt auch für Nutzungen, die in einer teilweisen (Anriss/Teaser/Kleinfoto etc.) Übernahme von Beiträgen bestehen und nur dazu gedacht sind, die Lesenden der Social-Media-Nachrichten zum Besuch der Internetseiten des Auftraggebers zu leiten. Sofern ein Auftraggeber die Beiträge dennoch in Social-Media-Diensten einfließen lässt, trifft ihn hierfür im Fall von Ansprüchen Dritter (z.B. abgebildeter Personen) die alleinige Haftung, die frei journalistisch tätige Person ist von Ansprüchen entsprechend durch den Auftraggeber freizustellen.
1.9 Eine Nutzung von Beiträgen in digitalen Ausgaben (Internetseite, App etc.), die über die vereinbarte oder den Umständen nach zu erwartende Nutzungsdauer hinausdauert, bedarf der expliziten Vereinbarung. Soweit die Beiträge aus rechtlichen Gründen nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden dürfen (z.B. Fotos einer Ausstellungseröffnung, bei der urheberrechtlichen Werke zulässigerweise fotografiert wurden und auch für den aktuellen Zeitraum der Berichterstattung in veröffentlichten Fotos von Auftraggebern gezeigt werden, § 50 Urheberrechtsgesetz), trifft den Auftraggeber die alleinige Haftung für eine Überschreitung der Nutzungsdauer.
1.10 Die frei journalistisch tätige Person kann, damit der Status der Selbständigkeit nicht infrage gestellt wird, jederzeit für andere Auftraggeber betätig werden oder Beiträge für andere, auch noch unbestimmte Auftraggeber (z.B. durch Einspielen von Bildern in Bilddatenbanken im Internet) erstellen.
Frei journalistisch tätige Personen können Beiträge, die auf oder in Zusammenhang mit Terminen erstellt werden, deren Besuch anlässlich von Aufträgen erfolgte, die vom Auftraggeber in Auftrag gegeben wurden, auch anderen Auftraggebern anbieten, soweit es sich nicht um unmittelbare Wettbewerber handelt. Das gilt auch dann, wenn die frei journalistisch tätige Person für ihre Tätigkeit durch eine Zeitpauschale vergütet wurde. Soweit der Auftraggeber über einen bestellten oder abgenommenen Beitrag hinaus die Exklusivität für ein ganzes Thema erhalten will, wird das gesondert vereinbart und zugleich zeitlich befristet.
1.11 Ein angebotener oder bestellter Beitrag wird/wurde stets im Wesentlichen von einer menschlichen Person erstellt. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung beschränkt sich auf Spezialfälle wie beispielsweise sprachliche Glättung, zusätzlicher Faktencheck oder die branchenübliche Verbesserung von Bildern wegen Beleuchtungsproblemen, Flecken etc. Jeder Beitrag wird nach jedweder KI-gestützten Redaktion erneut vor der Ablieferung beim Auftraggeber noch einmal durch die frei journalistische Person überprüft; beim Auftraggeber wiederum sind bei der Abnahme von eingelieferten Beiträgen entsprechend Menschen einzusetzen, entsprechend im letzten Schritt vor der endgültigen Veröffentlichung. Ein darüberhinausgehender Einsatz von KI ist von beiden Seiten explizit zu vereinbaren und gegenüber den Nutzenden des Auftraggebers in deutlicher Weise beim Beitrag zu vermerken.
1.12 Soweit auf Wunsch des Auftraggebers von der frei journalistisch tätigen Person Beiträge eingereicht werden, die wegen des wesentlichen Einsatzes von KI kein Urheberrecht am eingereichten Beitrag ermöglichen, wird zwischen den Parteien in der Regel vereinbart, dass hinsichtlich der Vergütung gleichwohl analog der Regelungen zum Urheberrecht und der entsprechenden Vergütungsregeln bzw. Tarifhonorare verfahren wird und damit abhängig vom Umfang der Nutzung des eingereichten KI-Beitrags Honorare zu zahlen sind.
1.13 Soweit die frei journalistisch tätige Person bei der Erzeugung von KI-Beiträgen, die von den Auftraggebern explizit als KI-Beiträge bestellt oder abgenommen werden, mit Textbefehlen für die KI (Prompts) tätig ist oder war, besteht ohne Weiteres kein Anspruch auf Mitteilung des Textes des jeweiligen Prompts, es sei denn, es gibt/gab eine explizite schriftliche, mit einer Vergütung verbundene Vereinbarung zwischen den Parteien, dass der Auftraggeber Rechte an den Prompts erwirbt. Regelungen zur Nutzung, zur Vergütung und ggf. Nachvergütung entsprechen den Regelungen, die für die Übertragung von Nutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gelten.
1.14 Eingereichte Beiträge, sowohl Vorschläge wie auch abgenommene und/oder schon veröffentlichte Beiträge, werden vom Auftraggeber nicht ohne explizite Zustimmung der frei journalistisch tätigen Person zum Training von KI-Programmen verwendet bzw. an Dritte zu diesem Zweck weitergegeben. Der Auftraggeber vermerkt bei frei zugänglichen Inhalten an geeigneter Stelle ein Verbot für die Nutzung der Beiträge der frei journalistisch tätigen Person zum KI-Training durch Dritte.
1.15 Soweit ein Auftraggeber eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft WORT oder Bild-Kunst hat, die ihn zum KI-Training mit Beiträgen berechtigen kann, macht der Auftraggeber die frei journalistisch tätige Person darauf aufmerksam und empfiehlt ihr, sofern noch nicht gegeben, die Wahrnehmung ihrer Rechte bei den Verwertungsgesellschaften. Die Nutzungsberechtigung richtet sich in diesen Fällen nach den Regelungen der Lizenz der Verwertungsgesellschaft.
1.16 Soweit Ansprüche Dritter wegen der Nutzung von KI-Beiträgen erhoben werden, ist hierfür der Auftraggeber verantwortlich und ggf. vergütungs- und/oder schadensersatzpflichtig, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung der Dritten. Das gilt beispielsweise bei Ansprüchen von Software-/KI-Firmen, Anspruchsberechtigten auf Grund eigener, von KI genutzter Beiträge oder Persönlichkeitsrechten von Personen, die in KI-Beiträgen erwähnt bzw. gezeigt werden, sowie auch Markenrechten.
1.17 Die gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz können die frei journalistisch tätige Person zu Nachforderungen für erfolgte und vergütete Nutzungen berechtigen sowie zur Neuverhandlung von Honorarvereinbarungen für künftige Nutzungen.
1.18 Wenn die freie Mitarbeit als Dienstvertrag einzustufen sind, gelten die vorstehenden Regelungen in entsprechender Anwendung, insbesondere in Bezug auf den Umfang der durch den Dienstvertrag eingeräumten Nutzungsrechte.
2. Annahme
2.1 Erhält die frei journalistisch tätige Person nicht innerhalb von einer Woche nach der Ablieferung des Beitrages eine Annahmeerklärung des Auftraggebers, so kann sie den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten. Mündliche Absprachen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu bestätigen. Bestätigt die frei journalistisch tätige Person die mündliche Absprache schriftlich, gilt der Vertrag gemäß dieses Bestätigungsschreibens als zustande gekommen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem schriftlich innerhalb von einer Woche nach Zugang.
2.2 Unverlangt per Briefpost eingereichte Beiträge brauchen vom Auftraggeber bei Einsendung per Post nur zurückgesandt werden, wenn Rückporto beigelegt ist. Im Fall von digital unterlangt eingereichten Beiträgen werden diese Dateien spätestens vier Wochen nach der Entscheidung über die Nichtverwendung von allen Datenträgern der Auftraggeber gelöscht.
2.3 Für Erklärungen zwischen der frei journalistisch tätigen Person und dem Auftraggeber genügt, auch wenn nach diesen Regelungen explizit Schriftform verlangt wird, E-Mail an die üblichen E-Mail-Adressen beider Seiten sowie, sofern wiederholt von beiden Seiten zur geschäftlichen Kommunikation genutzt, auch andere telefonische/digitale Nachrichtensysteme wie SMS, WhatsApp, Direktnachrichten über Systeme wie Facebook, Twitter, Instagram etc.
3. Fälligkeit des Honorars
3.1 Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens aber vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Die frei journalistisch tätige Person kann nach eigener Wahl entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Rechnung per Briefpost (Papier) oder in digitaler Form (z.B. PDF) schicken. Eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung im Sinne des Gesetzes besteht vor dem Jahr 2028 nicht. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 35 Euro pro offener Rechnung.
3.2 Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
3.3 Bei einem Dienstvertrag, der nur für eine bestimmte Frist besteht, ist das Honorar mit dem Ende dieser Frist fällig, wenn die Gesamtdauer des Vertrags maximal bei vier Wochen liegt. Bei längerer Frist und bei unbefristet oder unständig, aber wiederholt ausgeübten Diensten ist das Honorar zehn Werktage nach Monatsende fällig, wenn dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag nach Monatsende alle für die ordnungsgemäße Abrechnung notwendigen Informationen vorliegen oder vorliegen müssen.
4. Belegexemplare und Publikationshinweise
Die frei journalistisch tätige Person hat bei jeder Veröffentlichung ihres Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar. Die Zusendung eines digitalen Belegexemplars ist ausreichend. Die frei journalistisch tätige Person kann seine digitalen Belegexemplare als Referenz und zur Selbstdarstellung nutzen, dazu gehört auch die Nutzung auf den Internetseiten des eigenen Journalismusbüros, solange nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass diese Internetseite in Konkurrenz zum Internetangebot des Auftraggebers treten oder dessen Glaubwürdigkeit gefährden könnte. Die frei journalistisch tätige Person kann auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber auf seiner Website generell und/oder unter Angabe der Ausgaben / des Zeitraums der Tätigkeit hinweisen. Sofern der Auftraggeber die Geheimhaltung der Zusammenarbeit wünscht, wird das explizit vorher vereinbart.
5. Redaktionelle Verwendung und Namensnennung
5.1 Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Der Auftraggeber hat, soweit er mit Zustimmung der frei journalistisch tätigen Person eine Nutzung in Diensten von Dritten vornimmt (z.B. Social Media), für die ausschließliche redaktionelle Nutzung der Beiträge einzustehen; Dienste, die zwingende Regelungen aufweisen, die eine gewerbliche Nutzung für den Dienst oder Dritte ermöglichen, dürfen vom Auftraggeber nicht genutzt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Auftraggeber ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.
5.2 Der Namen der Person, von welcher der eingereichte Beitrag erstellt wurde, ist bei jeder Publikation in einer Weise zu nennen, die eine einfache Zuordnung des Beitrags zu dieser Person ermöglicht. Die Person kann selbst bestimmen, ob und in welcher Weise sie genannt wird, dazu kann auch statt der Angabe eines Namens eine Internetdomain oder eine Social-Media-Bezeichnung gehören (nach dem Muster @socialmedianame). Erfolgt die Namensnennung nicht, hat die Person einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten, mindestens aber angemessenen Honorars.
6. Honorarangaben, Mehrwertsteuer
6.1 Aktuell verstehen sich alle Honorarangaben in Euro brutto, da aktuell keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
6.2 Honorare schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) ein und Recherche und Reisekosten werden vertraglich individuell vereinbart.
Der Verlag ersetzt nur bei vorheriger, klarer Absprache der frei journalistisch tätigen Person unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die sie ausschließlich im Interesse und für Zwecke des Auftraggebers gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die Beiträge, die sie für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), sofern die frei journalistisch tätige Person dem Auftraggeber die erforderlichen Nachweise liefert.
Alternativ zur Abrechnung durch Nachweis können von der frei journalistisch tätigen Person die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge geltend gemacht werden.
Als Auslagen werden beispielsweise anerkannt:
Arbeitsmittel:
All dies wird individuell geregelt - sonst gilt: Physikalische Datenträger in doppelter Ausführung, Bänder, Backup-Medien, Gebühren für Schnittplatznutzung, Buchung von Teams oder anderen Mitarbeitern, Leihwagen, Bereitstellung von Eigen-Pkw, notwendige Versicherungen bzw. Erweiterungen von Versicherungen bei besonderen Umständen des Auftrags (beispielsweise Einsätze in Krisenregionen), Trainingskosten für den Einsatz von Technologien oder als Vorbereitung auf Einsätze, Fachliteratur, soweit sie extra beschafft werden muss, Zugangskosten für Daten-banken oder vergleichbare Quellen sowie Downloadgebühren für Dateien, Versandkosten (Standardversand: Deutsche Post),besondere Software (nicht: Standardsoftware des jeweiligen Einsatzbereiches) wie etwa Adobe Indesign bzw. Softwareportale (z.B. Adobe Creative Cloud).
Pkw-Nutzung:
Auftraggeber erstatten Kosten für Fahrten mit Pkw in der Regel nur nach vorheriger Absprache.
Der Kostenersatz orientiert sich im Regelfall am Kostenersatz für die Angestellten in der Redaktion des Auftraggebers, das sind zur Zeit regelmäßig 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Dies kann allerdings vertraglich individuell und pauschal vereinbart werden
Bei intensiver, arbeitnehmerähnlicher Mitarbeit, die ohne intensive Nutzung des Autos nicht möglich erscheint, insbesondere im Fotodienst für Nachrichtenagenturen, kann ein höherer Kostenersatz vereinbart werden.
Soweit der Auftraggeber die freie Mitarbeit wegen anspruchsvollen Aufgaben auf gehobenem Niveau vergütet, erstattet er Fahrtkosten entweder pauschal nach dem Kostenmaßstab des ADAC des jeweiligen Jahres, orientiert an den Kosten eines Passat Variant TDI DSG, d.h. entsprechend der jährlichen Übersicht des ADAC 2024 derzeit 64,5 Cent pro Kilometer. Alternativ können die vom ADAC ermittelten Kosten für das konkret genutzte Fahrzeug geltend gemacht werden, soweit von der Tabelle des ADAC erfasst. Soweit der Auftraggeber auf Grundlage LStR39 (für das Jahr 2025: 30 Cent pro Kilometer) vergütet, ist das vorher explizit zu vereinbaren.
Bahnnutzung:
Die Übernahme von Kosten für Fahrkahrten der Bahn werden nach vorheriger Absprache erstattet.
Es erfolgt in der Regel eine Erstattung auf Basis der Kosten einer Fahrkarte 2. Klasse mit Bahncard-50-Rabatt.
Soweit der Auftraggeber die freie Mitarbeit wegen anspruchsvollen Aufgaben auf gehobenem Niveau vergütet, werden abweichend von den vorherigen Grundsätzen die Kosten einer Fahrkarte 1. Klasse übernommen für Fahrten mit einer Fahrtdauer von über drei Stunden; außerdem, soweit wegen besonderer Umstände, z.B. Terminvorbereitung, die Nutzung der 2. Klasse nicht praktikabel ist. Soweit die frei journalistisch tätige Person bereits eine Bahncard 1. Klasse hat, können stets die Kosten einer Fahrkarte 1. Klasse geltend gemacht werden.
Soweit die frei journalistisch tätige Person mindestens ein Drittel ihres regelmäßigen Umsatzes mit dem Auftraggeber erwirtschaftet, erstattet der Auftraggeber abhängig von der Einstufung/Wertigkeit der Mitarbeit die Kosten der Bahncard 1. oder 2. Klasse.
Flugkosten:
Die Erstattung von Kosten für Flüge in der Regel wird zwischen den Vertragsparteien im Bedarfsfall separat vereinbart.
Es erfolgt in der Regel die Erstattung der Kosten der Touristenklasse, zuzüglich Kosten für Platzbuchung, Preboarding, Mahlzeiten und notwendigem Gepäck (einschließlich Sondergepäck).
Soweit der Auftraggeber die freie Mitarbeit wegen anspruchsvollen Aufgaben auf gehobenem Niveau vergütet, werden abweichend von den vorherigen Grundsätzen die Kosten eines Sitzes Businessclass übernommen für Flüge mit einer Dauer von über acht Stunden; außerdem, soweit wegen besonderer Umstände, z.B. Terminvorbereitung oder ein kurze Zeit nach dem Flug anstehender Moderationstermin, die Nutzung der Touristenklasse nicht praktikabel ist.
Übernachtungskosten:
Die Erstattung von Kosten für Übernachtungen erfolgt nach vorheriger Absprache.
Kostenersatz: Hotel der gehobenen Mittelklasse, Tagesspesen entsprechend LStR39. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Berichterstattung eine Nähe zu Personen verlangt, die in höheren Kategorien nächtigt, dann erfolgt der Kostenersatz in der hierfür erforderlichen Höhe, nach vorheriger Absprache.
Telekommunikation:
Auftraggeber erstatten Kosten für Telekommunikation in der Regel nur nach vorheriger Absprache.
Soweit für einen Auftrag ein Telekommunikationsaufwand von über 20 Euro entsteht, können die notwendigen Kosten durch Einzelabrechnung abgerechnet werden, alternativ durch einem am Auftragsvolumen orientierten Telefonkommunikationszuschlag von 10 Prozent auf den Auftragswert, bei Auslandsreisen 20 Prozent. Soweit die frei journalistisch tätige Person mindestens ein Drittel ihres regelmäßigen Umsatzes mit dem Auftraggeber erwirtschaftet, erstattet der Auftraggeber 50 Prozent der Kosten des Telekommunikationsaufwands, soweit er sich aus einer Pauschalrate eines Telekommunikationsunternehmens ergibt, davon unberührt bleibt das Recht, besondere, eindeutig dem Auftraggeber zuzuordnende Kosten (z.B. Roaminggebühren bei einem Auslandseinsatz im Nicht-EU-Ausland) zusätzlich abzurechnen.
Soweit der Auftraggeber die freie Mitarbeit wegen anspruchsvollen Aufgaben auf gehobenem Niveau vergütet, stellt er der frei journalistisch tätigen Person ein geeignetes Gerät (z.B. Triband oder Satellitentelefon) zur Verfügung und übernimmt die damit verbundenen Telekommunikationskosten (direkt oder durch Erstattung).
Datenkommunikation:
Bei Übermittlung besonders großer Datenmengen und/oder Kommunikation aus dem Ausland, die nicht mehr von den marktüblichen, durchschnittlichen Flatrate-Tarifen erfasst werden, werden die notwendigen Mehrkosten für eine Änderung des Tarifs oder die einzelnen Mehrkosten berechnet, mindestens aber 60 Euro. Als notwendiger Mehrbetrag gilt die Differenz zwischen den bestehenden Tarifen und den neuen Tarifen für die Mindestvertragsdauer ab Änderung.
6.3 Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden, sofern das vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde, neben dem o.a. Auslagenersatz zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit 1/4 Stunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit 1 Stunde Arbeitszeit.
Zu den notwendigen Zusatzarbeiten zählen beispielsweise:
. Erstellung und Übermittlung von CD ROM/DVD oder einem anderen physischen Datenträger
. Schulungen zur Vorbereitung der Durchführung eines Auftrags in inhaltlicher oder technischer Hinsicht sowie bei
. Texten: Neue Einleitungen/Strukturen erarbeiten, Infokästen organisieren, Besorgung geeigneter Fotografien, Komplettproduktion der Seite (Druckvorstufe)
. Fotografien: digitale Nachbearbeitung durch Beschriftung oder Archivierung
. Filmmaterial: Schnitt und Endfertigung
6.4 Soweit ein Auftrag Überstunden zu ungewöhnlichen, vorher nicht vereinbarten Tageszeiten oder Wochentagen erfordert, kann auf den jeweiligen Stundensatz oder den entsprechenden Teil des vereinbarten Honorars ein Zuschlag erhoben werden, sofern das vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Bei der Berechnung für Zeitzuschläge sind nur volle Stunden zu berücksichtigen.
Die Zeitzuschläge betragen in einem solchen Fall
1. 25 % des tatsächlich vereinbarten Honorars für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr,
2. 50 % des tatsächlich vereinbarten Honorars, soweit die Arbeiten an Sonntagen verrichtet werden,
3. 100 % des tatsächlich vereinbarten Honorars soweit die Arbeiten an
a) gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes (abhängig vom Sitz der frei journalistisch tätigen Person, bei Arbeit in Einrichtungen des Auftraggebern das Bundesland, in dem sich diese Einrichtung befindet) oder
b) an Heiligabend und Silvester ab 14.00 Uhr verrichtet werden. Entsprechendes gilt bei Feiertagen anderer Religionen und Weltanschauungen, sollte aber in diesen Fällen vorher explizit mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
(3) Treffen mehrere Zeitzuschläge nach Absatz 2 für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
6.5 Nimmt die frei journalistisch tätige Person einen Kurztermin wahr, werden im Falle einer Abrechnung nach Arbeitszeit mindestens 50 Prozent des maßgeblichen Tagessatzes berechnet.
6.6 Der Auftraggeber erstattet der frei journalistisch tätigen Person im Falle einer wiederholten einvernehmlichen Zusammenarbeit Kosten nach Maßgabe der obenstehenden Kriterien dann auch ohne vorherige Absprache, wenn diese Kosten auf einem Anlass beruhen, der aus journalistischer bzw. dem Auftrag/Fokus des jeweiligen Auftraggebers entsprechender Perspektive von besonderer Bedeutung ist und dem Medium ein Alleinstellungsmerkmal in der Berichterstattung verschaffen kann („Scoop“), die für Kostenfragen zuständigen Personen im Auftraggeber nicht rechtzeitig zu erreichen oder auf Grund der besonderen Umstände nicht vorher kontaktiert werden konnten, soweit der Kostenaufwand 10.000 Euro nicht übersteigt und dieser Kosten in Hinblick auf das Thema sowie andere Kostenerstattungen des Auftraggebers verhältnismäßig bleibt.
6.7 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber der frei journalistisch tätigen Person vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Die frei journalistisch tätige Person muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die sie aufgrund der Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums. Auftraggeber wollen sich häufig eine Diskussion / Prüfung des anrechenbaren Verdienstes ersparen und bieten daher 50 Prozent „Ausfallhonorar“. Die frei journalistisch tätige Person hat die freie Wahl, dieses Pauschalangebot anzunehmen oder auf höherer Zahlung (bis zu 100 Prozent des vereinbarten Honorars) zu bestehen.
7. Weitere urheberrechtliche Bestimmungen
7.1 Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann. Das gilt auch, wenn Beiträge nach vorheriger Genehmigung in Social-Media-Diensten veröffentlicht oder dort angerissen/angeteasert werden.
7.2 Der Beitrag darf nicht ohne Zustimmung der frei journalistisch tätigen Person in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber hat in jedem Fall zu prüfen, ob diese Speicherung nach den Grundsätzen angemessener Vergütung honorarpflichtig ist und auf Nachfrage zu erläutern, wie diese Prüfung ausgefallen ist.
8. Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nichtmöglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt auf Grund seiner erheblich größeren wirtschaftlichen, personellen und logistischen Position die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Üblicherweise finanziert der Auftraggeber solche Fälle aus seiner „Portokasse“, d.h. seinem laufenden Guthaben. Die regelmäßig wirtschaftlich und sozial abhängig agierende frei journalistisch tätige Person übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss entsprechend die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der frei journalistisch tätigen Person und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber die frei journalistisch tätige Person von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die frei journalistisch tätige Person trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber kann gegen diese Risiken eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel. 030/20 20 50 00, Fax 030/20 20 60 00,berlin@gdv.org, www.gdv.org.
Alternativ kann der Auftraggeber mit der frei journalistisch tätigen Person vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten. Eine solche Vereinbarung ist aber unüblich.
Die frei journalistisch tätige Person haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der frei journalistisch tätigen Person. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch die frei journalistisch tätige Person darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die frei journalistisch tätige Person oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die frei journalistisch tätige Person Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die frei journalistisch tätige Person oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der frei journalistisch tätigen Person verletzt wurde.
Auf Grund der sozialen Disparität der frei journalistisch tätigen Person in ihrer Zusammenarbeit mit dem regelmäßig wirtschaftlich, personell und logistisch Position erheblich stärker aufgestellten Auftraggeber ist stets auch zu prüfen, ob die Grundsätze der Arbeitnehmendenhaftung herangezogen werden müssen, nach denen ein weitgehender Haftungsauschluss für Schäden während der Zusammenarbeit besteht.
9. Datenschutz
Sofern journalistische Arbeiten durch die frei journalistisch tätige Person übernommen werden, besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass sich datenschutzrechtliche Pflichten auf den durch das jeweilige Landespressegesetz/Landesmediengesetz für Presse/Medien eingeschränkte Pflichten beschränkt, das heißt, sowohl der Auftraggeber als auch die frei journalistisch tätige Person sind lediglich dazu verpflichtet, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten anfallenden oder selbst ermittelten Daten in einer Weise zu verarbeiten, die dem jeweils aktuellen Stand der datenschutzgerechten Organisation und Technik entspricht, zudem Mitarbeitende über diese Pflicht zu belehren und ggf. für eine Verletzung dieser Erfordernisse zu haften. Damit beide Seiten weltweit Informationen einholen können, besteht zudem Einigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, dass eine Datenverarbeitung auch außerhalb der Europäischen Union (EU) und auch in Staaten oder Gebieten erfolgen kann, die nicht dem datenschutzrechtlichen Schutzstandard der EU entsprechen. Der Auftraggeber stellt der in ihrem Auftrag handelnden frei journalistisch tätigen Person geeignete Verfahren oder Technik zur Verfügung, mit denen die Datenverarbeitung auch in solchen Staaten oder Gebieten Datenschutz ermöglicht, ebenso bieten sie sichere Übermittlungsmethoden an (z.B. anonyme Online-Postfächer, Telegram-Kanäle etc.). Ein Recht des Auftraggebers zu datenschutzbezogenen Kontrollen in den Büros der frei journalistisch tätigen Person besteht nicht. Der Auftraggeber stellt die frei journalistisch tätige Person von Geldbußen oder Ansprüchen frei, die von Behörden oder Dritten wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden.
10. Sozialversicherung und Steuern
Der Auftraggeber ist allein zuständig für die ordnungsgemäße Sozialversicherung und / oder Versteuerung der Honorare von Freien. Der Auftraggeber meldet seine Honorarzahlungen bei der Künstlersozialkasse entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und trägt die Künstlersozialabgabe in der jeweiligen Höhe in voller Höhe. Ein Abzug oder eine Verrechnung der Künstlersozialabgabe mit Ansprüchen der frei journalistisch tätigen Person findet nicht statt. Eine Umqualifizierung von Leistungen der frei journalistisch tätigen Person zum Zweck der Vermeidung der Künstlersozialabgabe ist rechtswidrig bzw. nichtig (§ 32 Sozialgesetzbuch I) und berechtigt die frei journalistisch tätige Person zur Anzeige des Vorgangs oder der entsprechenden Forderung bei den dafür zuständigen Behörden.
Sofern eine Prüfung der zuständigen Sozialversicherungsstellen dazu führt, dass die Tätigkeit der frei journalistisch tätigen Person als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert wird, trägt der Auftraggeber hierfür alle Kosten sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Ein Rückgriff bei der frei journalistisch tätigen Person wegen Nachzahlungen scheidet aus. Das künftige Honorar wiederum wird so berechnet, dass das künftige Honorar um einen Arbeitnehmendenanteil gemindert wird, zu dem der Auftraggeber einen Arbeitgebendenanteil zahlen müssen.
Der Auftraggeber schuldet der frei journalistisch tätigen Person zusätzlich zu den vereinbarten Honoraren in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe, sofern eine Umsatzsteuerpflicht der frei journalistisch tätigen Person besteht oder die Freien dafür freiwillig optiert haben. Die Höhe der Umsatzsteuer ist, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, abhängig von der Art der Arbeitsleistung/Mitwirkung und beträgt 7 oder 19 Prozent. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt die Finanzverwaltung die Abrechnung nach einem einheitlichen Steuersatz. Es ist der frei journalistisch tätigen Person unbenommen, Arbeitsleistungen und Erstattungen gleichwohl mit unterschiedlichem Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen. Sofern eine Umsatzsteuerpflicht erst nachträglich festgestellt wird, wird die Umsatzsteuer von Unternehmen auf Anforderung nachgezahlt.
Ein kalkulatorischer Abzug der Umsatzsteuer vom vereinbarten Honorar ist nicht statthaft. Eine Ausnahme besteht bei Rundfunkanstalten, hier wird das Honorar in der Regel entsprechend dort regelmäßig geltenden Tarifverträgen und Geschäftsbedingungen inklusive eventuell geschuldeter Umsatzsteuer überwiesen, in diesem Fall ist die Umsatzsteuer von der frei journalistisch tätigen Person aus dem Zahlbetrag herauszurechnen und ggf. an das Finanzamt abzuführen.
Sofern eine Prüfung der zuständigen Finanzbehörde dazu führt, dass die Tätigkeit der frei journalistisch tätigen Person zu einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit umqualifiziert wird, hat der Auftraggeber für eventuelle Nachzahlungsforderungen der Finanzbehörde vollumfänglich einzustehen. Ein Rückgriff bei der frei journalistisch tätigen Person ist nicht statthaft. Der Auftraggeber erstattet der frei journalistisch tätigen Person auch finanzielle Nachteile, die dadurch entstehen können, dass auf Grund der Umqualifizierung der Mitarbeit der Vorsteuerabzug sowie bestimmte Betriebsausgaben nicht mehr anerkannt werden.
Sofern bei einer frei journalistisch tätigen Person eine Umsatzsteuerpflicht rückwirkend entsteht oder festgestellt wird, zahlt der Auftraggeber bei Vorlage einer entsprechend korrigierten Rechnung die Umsatzsteuer auch nachträglich. Das gilt auch, wenn zu Recht geltend gemacht werden kann, dass der Steuersatz von null oder sieben Prozent nicht zutreffend war und 19 Prozent berechnet werden mussten und müssen.
11. Einsatz anderer Personen
Die frei journalistisch tätige Person kann angebotene oder angeforderte Beiträge und auch Dienste durch andere geeignete Personen erbringen lassen, dazu sind die Namen der jeweiligen Personen dem Auftraggeber in geeigneter Art und Weise spätestens bei Ablieferung des Beitrags bzw. bei Antritt zur Mitarbeit mitzuteilen und ggf. weitere, für die Abrechnung relevante Daten. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit, durch explizite und schriftliche Vereinbarung auf einer ständig persönlichen Erstellung von Beiträgen bzw. persönlicher Mitarbeit der frei journalistisch tätigen Person zu bestehen; im Übrigen verbleibt dem Auftraggeber das Recht, einen durch eine andere Person erstellte Beitrag oder das durch diese Person erbrachte Angebot zur Mitarbeit abzulehnen, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. eine negative Reputation dieser Person, wiederholte erhebliche negative Reaktionen hervorrufende Veröffentlichungen oder gewichtige Gründe im Verhalten oder in der Person (z.B. ansteckende Erkrankungssymptome, mangelnde Teamfähigkeit für eine Arbeit in einer Redaktion).
12. Urlaubsentgelt
Sofern die frei journalistisch tätige Person während eines Zeitraums von mindestens einem Monat ein Drittel ihres Umsatzes und mehr bei einem Auftraggeber erzielt, wird vermutet, dass sie als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist und ihr daher verschiedene soziale Schutzrechte zustehen. Dazu gehört der Anspruch auf gesetzliches Urlaubsentgelt, soweit kein ein solcher Anspruch nicht schon in einem Tarifvertrag geregelt ist, der Anspruch auf Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen am Arbeitsplatz und der Zugang zu den Arbeitsgerichten. Die frei journalistische Person ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf das Bestehen dieser Schutznormen aufmerksam zu machen. Lediglich im Bereich der Tageszeitungen setzt der Anspruch auf tarifvertragliche Honorare eine Meldung beim Auftraggeber voraus. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt liegt bei arbeitnehmerähnlichen Personen in der Regel über dem Niveau des gesetzlichen Urlaubsanspruches, da die Länge des Urlaubs sich in der Regel an der Dauer des Urlaubsanspruchs der angestellten Mitarbeitenden orientiert. Sofern die freie Mitarbeit vom zeitlichen Umfang nur einem Teilzeitarbeitsverhältnis entspricht, werden hinsichtlich Dauer bzw. Höhe des Anspruchs die Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes herangezogen. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt wandelt sich im Fall der Nichtleistung in einen Anspruch auf Nachvergütung um, der keiner Verjährung unterliegt (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.11.2017, C 214/16 sowie Urteil vom 22.09.2022, Az. C-120/21).
13. Anzuwendendes Recht
13.1 Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes, der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz der frei journalistisch tätigen Person.
